Interessante Urteile aus dem Mietrecht!
MÖBLIERUNG
Mieter sind nicht verpflichtet, Möbelstücke 5 bis 10 cm von der Außenwand entfernt aufzustellen, so entschied das Landgericht Mannheim, die Möblierung gehöre zur Nutzung der Mietwohnung. Der Mieter müsse Möbel nicht in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufstellen. Er sei daher auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen. In bauphysikalischer Hinsicht müssten Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können.
Im vorliegenden Fall waren Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer aufgetreten, auch an den Möbeln des Mieters. Der Vermieter hatte argumentiert, der Mieter sei selbst schuld, weil er die Möbel zu nah an der Außenwand aufgestellt hätte.
Diese Hinweise sind nicht haltbar. Den Mieter trifft kein Verschulden, wenn er die Möbel an die Außenwände stellt. Es gibt keine Pflicht, Abstände von 5 bis 10 cm einzuhalten.
Das Landgericht Mannheim verurteilte den Vermieter nicht nur zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden, zu nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen, sondern auch zum Schadensersatz. Knapp 2.000 EURO für das beschädigte Schlafzimmer muss er an die Mieter zahlen.
(LG Mannheim 4 S 62/06)
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RAUCHEN
Es fühlen sich immer öfter Mieter von rauchenden Nachbarn belästigt. Es gibt allerdings keine gesetzliche Handhabe, Mietern oder Wohnungseigentümern das Rauchen in ihren eigenen vier Wänden zu verbieten. Es darf in der Wohnung genauso wie auf dem dazugehörigen Balkon oder der Terrasse geraucht werden. Das entschieden zum Bespiel die Landgerichte Köln (9 S 188/98) und Paderborn (1 S 2/00) und die Amtsgerichte Bonn (6 C 510/98) und Wennigsen (9 C 156/01).
Auch vertraglich kann Rauchen in einem Mehrfamilienhaus nicht ausgeschlossen werden. Eine Rauchverbotsregelung für die Wohnung ist unwirksam. Anders, wenn es um Gemeinschaftsräume geht, zum Bespiel um Trockenspeicher, Waschküche, Keller, Flure, Treppenhaus oder Aufzug. Hier kann das Rauchen verboten werden, so auch das Amtsgericht Hannover (70 II 414/99).
Das Rauchen am geöffneten Fenster ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (102 e II 368/00) von den Nachbarn genauso hinzunehmen wie das Lüften der Raucherwohnung selbst. Zieht der Tabakqualm dagegen aufgrund von baulichen Mängel, zum Bespiel einer Ritze, von der Raucher- in die Nachbarwohnung, kann der sich gestört fühlende Mieter die Miete mindern, entschied das Landgericht Stuttgart (5 s 421/98).
Im Übrigen gilt für Raucher und Nichtraucher nicht zweierlei Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05) erklärte, dass Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, nicht gegen den Mietvertrag verstößt und deshalb auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzanprüche auslöst. Das gilt selbst bei exzessivem Rauchen (BG VIII ZR 37/07), es sei denn, die Rauchspuren könnten durch normale Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigt werden.
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AUSREICHENDE ELEKTROVERSORGUNG
Mieter einer nicht modernisierten Albrauwohnung haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung , die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Geräte, zum Bespiel eines Staubsaugers, ermöglicht (BGH VIII UR 343/08).
Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Miete kürzen und müssen keine Kündigung des Vermieters fürchten.
Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII 281/03) darf auch nicht ohne weiteres über eine Regelung im Mietvertrag abgewichen werden. Eine Klausel, wonach der Mieter nur berechtigt ist, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind, und wenn der Anschluss von Elektrogeräten zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt, den Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonsitger Änderungen des Netzes zu tragen, ist als unangemessene Benachteiligung des Mieters unwirksam.